Lieferbedingungen

Tessera Gallery ist ein Handelsname, der bei der Handelskammer eingetragen ist von Studio Volken de Vlas und in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannt wird: SVV.
SVV hat seinen Sitz in Glimmen und ist bei der Handelskammer unter der Nummer 02099906 registriert.

Artikel 1. Allgemeines
1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für jedes Angebot, jeden Kostenvoranschlag und jede Vereinbarung zwischen der SVV und einer Gegenpartei, sofern beide Parteien nicht ausdrücklich schriftlich von diesen Bedingungen abgewichen sind.
2. Diese Bedingungen gelten auch für Verträge mit der SVV, für deren Ausführung die SVV Dritte einschalten muss.
3. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen richten sich auch an die Mitarbeiter der SVV und deren Management.
4. Der Anwendbarkeit von Einkaufs­- oder sonstigen Bedingungen der Gegenpartei wird ausdrücklich widersprochen. 5. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen zu irgendeinem Zeitpunkt ganz oder teilweise nichtig sein oder aufgehoben werden sollten, bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen uneingeschränkt anwendbar. Die SVV und die Gegenpartei werden dann Konsultationen aufnehmen, um sich auf neue Bestimmungen zu einigen, die die nichtigen oder aufgehobenen Bestimmungen ersetzen sollen, wobei der Zweck und der Inhalt der ursprünglichen Bestimmungen so weit wie möglich berücksichtigt werden.
6. Bei Unsicherheiten hinsichtlich der Auslegung einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen muss die Erläuterung „im Geiste“ dieser Bestimmungen erfolgen.
7. Wenn zwischen den Parteien eine Situation entsteht, die nicht in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt ist, muss diese Situation im Geiste dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beurteilt werden. 8. Wenn die SVV nicht immer die strikte Einhaltung dieser Bedingungen
verlangt, bedeutet dies nicht, dass deren Bestimmungen nicht anwendbar sind oder dass die SVV in anderen Fällen in irgendeiner Weise das Recht verlieren würde, die strikte Einhaltung der Bestimmungen dieser Bedingungen zu verlangen.

Artikel 2 Kostenvoranschläge und Angebote
1 Alle Angebote und Angebote der SVV sind 30 Tage gültig, sofern nicht anders angegeben.
2 SVV kann nicht an ihren Angeboten oder Angeboten festgehalten werden, wenn die Gegenpartei vernünftigerweise verstehen kann, dass die Kostenvoranschläge oder Angebote oder ein Teil davon einen offensichtlichen Fehler oder Irrtum enthalten.
3 Die in einem Angebot genannten Preise enthalten die Mehrwertsteuer, ausschließlich Versand und Transport, sofern nicht anders angegeben.
4 Weicht die Annahme (ob in geringfügigen Punkten oder nicht) von dem im Angebot enthaltenen Angebot ab, so ist die SVV daran nicht gebunden. Der Vertrag kommt dann nicht gemäss dieser abweichenden Annahme zustande, es sei denn, SVV gibt etwas anderes an.
5 Ein zusammengesetztes Angebot verpflichtet SVV nicht, einen Teil des Auftrags gegen einen entsprechenden Teil des Angebotspreises auszuführen. Angebote oder Kostenvoranschläge gelten nicht automatisch für zukünftige Bestellungen.

Artikel 3 Vertragsdauer; Lieferfristen, Ausführung und Änderung des Vertrages; Preiserhöhung
1. Der Vertrag zwischen der SVV und der Gegenpartei wird auf unbestimmte Zeit geschlossen, es sei denn, die Art des Vertrags schreibt etwas anderes vor oder die Parteien vereinbaren ausdrücklich schriftlich etwas anderes.
2. Ist eine Frist für die Ausführung bestimmter Tätigkeiten oder für die Lieferung bestimmter Waren vereinbart oder festgelegt, so ist dies niemals eine Frist. Bei Überschreitung einer Frist muss die Gegenpartei SVV daher schriftlich in Verzug setzen. SVV muss eine angemessene Frist eingeräumt werden, um den Vertrag noch umzusetzen.
3. Die SVV hat das Recht, bestimmte Tätigkeiten durch Dritte ausführen zu lassen.
4. SVV ist berechtigt, den Vertrag in verschiedenen Phasen auszuführen und den so ausgeführten Teil gesondert in Rechnung zu stellen.
5. Wird der Vertrag in Phasen ausgeführt, kann SVV die Ausführung derjenigen Teile aussetzen, die zu einer nachfolgenden Phase gehören, bis die Gegenpartei die Ergebnisse der vorhergehenden Phase schriftlich genehmigt hat. 6. Wenn SVV
für die Ausführung des Vertrags Informationen von der Gegenpartei benötigt, beginnt die Ausführungsfrist erst, nachdem die Gegenpartei sie SVV korrekt und vollständig zur Verfügung gestellt hat.
7. Stellt sich während der Ausführung des Vertrags heraus, dass es für eine ordnungsgemäße Ausführung erforderlich ist, ihn zu ändern oder zu ergänzen, werden die Parteien den Vertrag rechtzeitig und in gegenseitiger Abstimmung anpassen. Wenn die Art, der Umfang oder der Inhalt der Vereinbarung, sei es auf Antrag oder Anweisung der Gegenpartei, der zuständigen Behörden usw., geändert wird und die Vereinbarung dadurch qualitativ und / oder quantitativ geändert wird, kann dies Auswirkungen auf das ursprünglich Vereinbarte haben. Dadurch kann der ursprünglich vereinbarte Betrag erhöht oder verringert werden. SVV wird so viel wie möglich im Voraus anbieten. Durch eine Änderung der Vereinbarung kann der ursprünglich festgelegte Ausführungszeitraum geändert werden. Die Gegenpartei akzeptiert die Möglichkeit, den Vertrag zu ändern, einschließlich der Änderung des Preises und der Ausführungsfrist.
8. Wird der Vertrag einschließlich eines Nachtrags geändert, ist SVV berechtigt, ihn erst nach Zustimmung der innerhalb der SVV bevollmächtigten Person umzusetzen und die Gegenpartei dem Preis und den anderen Bedingungen zugestimmt hat, die für die Ausführung festgelegt sind, einschließlich des Zeitpunkts, zu dem sie umgesetzt wird. Die Nichterfüllung oder nicht sofortige Ausführung des geänderten Vertrags stellt ebenfalls keine Vertragsverletzung seitens SVV dar und ist für die Gegenpartei kein Grund, den Vertrag zu kündigen.
9. Ohne in Verzug zu geraten, kann SVV einen Antrag auf Änderung des Vertrags ablehnen, wenn dies qualitative und / oder quantitative Folgen haben könnte, z. B. für die auszuführenden Arbeiten oder die in diesem Zusammenhang zu liefernden Waren. 10. Sollte die Gegenpartei mit
der ordnungsgemässen Erfüllung dessen, wozu sie gegenüber SVV verpflichtet ist, in Verzug geraten, haftet die Gegenpartei für alle Schäden (einschließlich Kosten) der SVV, die sich direkt oder indirekt daraus ergeben.
11. Vereinbart SVV bei Vertragsabschluss einen bestimmten Preis, so ist svv dennoch berechtigt, den Preis unter folgenden Umständen zu erhöhen, auch wenn der Preis ursprünglich nicht unter Vorbehalt angegeben wurde.
– wenn die Preiserhöhung das Ergebnis einer Änderung der Vereinbarung ist;
– wenn die Preiserhöhung auf eine der SVV übertragene Befugnis oder eine gesetzliche Verpflichtung der SVV zurückzuführen ist;
– In anderen Fällen mit der Maßgabe, dass die Gegenpartei, die nicht in Ausübung eines Berufs oder Geschäfts handelt, berechtigt ist, den Vertrag durch eine schriftliche Erklärung aufzulösen, wenn die Preiserhöhung 10% übersteigt und innerhalb von drei Monaten nach Vertragsabschluss erfolgt, es sei denn, SVV ist immer noch bereit, den Vertrag auf der Grundlage des ursprünglich Vereinbarten auszuführen,  oder wenn vereinbart wurde, dass die Lieferung mehr als drei Monate nach dem Kauf erfolgt.

Artikel 4 Aussetzung, Auflösung und vorzeitige Beendigung des Vertrags
1. SVV ist berechtigt, die Erfüllung der Verpflichtungen auszusetzen oder den Vertrag sofort und mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn:
– die Gegenpartei die Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt;
– SVV nach Vertragsabschluss Umstände bekannt werden, die Anlass zu der Befürchtung geben, dass die Gegenpartei den Verpflichtungen nicht nachkommen wird;
– die Gegenpartei bei Abschluss des Vertrags aufgefordert wurde, eine Sicherheit für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag zu leisten, und diese Sicherheit nicht oder unzureichend geleistet wird;
– Wenn SVV aufgrund der Verzögerung seitens der Gegenpartei nicht mehr verpflichtet werden kann, den Vertrag zu den ursprünglich vereinbarten Bedingungen zu erfüllen, ist SVV berechtigt, den Vertrag aufzulösen.
– wenn Umstände eintreten, die so beschaffen sind, dass die Einhaltung des Vertrages unmöglich ist oder die Aufrechterhaltung des Vertrages von SVV nicht zumutbar ist.
2. Wenn die Auflösung der Gegenpartei zuzurechnen ist, hat die SVV Anspruch auf Ersatz des direkt und indirekt entstandenen Schadens, einschließlich der Kosten.
3. Wird der Vertrag aufgelöst, werden die Forderungen von svv gegen die Gegenpartei sofort fällig und fällig. Wenn die SVV die Erfüllung der Verpflichtungen aussetzt, behält sie ihre Rechte aus dem Gesetz und dem Vertrag. 4. Wenn die SVV aus den in diesem Artikel genannten Gründen suspendiert oder aufgelöst wird, ist sie in keiner Weise verpflichtet, Schadenersatz für Schäden und Kosten zu leisten, die in irgendeiner Weise entstanden sind, oder Schadenersatz als Folge davon, während die Gegenpartei verpflichtet ist, Entschädigung oder Entschädigung aus den in diesem Artikel genannten Gründen zu
zahlen, während die Gegenpartei verpflichtet ist, Entschädigung oder Entschädigung aus den in diesem Artikel genannten Gründen zu zahlen. 5. Wird der Vertrag von der SVV
vorzeitig gekündigt, sorgt die SVV in Absprache mit der Gegenpartei für die Übertragung der noch auszuführenden Arbeiten an Dritte. Es sei denn, die Kündigung ist der Gegenpartei zuzurechnen. Sofern die vorzeitige Kündigung nicht der SVV zugerechnet werden kann, werden die Kosten für die Übertragung an die Gegenpartei in Rechnung gestellt. Die SVV wird die Gegenpartei so weit wie möglich im Voraus über den Umfang dieser Kosten informieren. Die Gegenpartei ist verpflichtet, diese Kosten innerhalb der von SVV angegebenen Frist zu bezahlen, sofern SVV nichts anderes angibt.
6. Im Falle einer Liquidation, eines Antrags auf Zahlungseinstellung oder Konkurs, einer Pfändung – wenn und soweit die Pfändung nicht innerhalb von drei Monaten aufgehoben wurde – auf Kosten der Gegenpartei, einer Umschuldung oder eines anderen Umstands, aufgrund dessen die Gegenpartei nicht mehr frei über ihr Vermögen verfügen kann, steht es der SVV frei, den Vertrag sofort und mit sofortiger Wirkung zu kündigen oder den Auftrag oder die Vereinbarung zu stornieren,  ohne Verpflichtung seinerseits, eine Entschädigung oder Entschädigung zu zahlen. In diesem Fall sind die Forderungen der SVV gegen die Gegenpartei sofort fällig und zahlbar. 7. Wenn die Gegenpartei
eine aufgegebene Bestellung ganz oder teilweise storniert, werden die bestellten oder zu diesem Zweck vorbereiteten Waren zuzüglich etwaiger Liefer-, Umzugs- und Lieferkosten sowie der für die Ausführung des Vertrags reservierten Arbeitszeit der Gegenpartei in voller Höhe in Rechnung gestellt.

Artikel 5 Höhere Gewalt
1. Die SVV ist nicht verpflichtet, eine Verpflichtung gegenüber der Gegenpartei zu erfüllen, wenn sie aufgrund eines Umstands daran gehindert wird, der nicht auf ein Verschulden zurückzuführen ist, und nicht zu ihren Lasten nach dem Gesetz, einem Rechtsakt oder allgemein anerkannten Ansichten.
2. Unter höherer Gewalt versteht man in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zusätzlich zu dem, was in Gesetz und Rechtsprechung in dieser Hinsicht verstanden wird, alle äußeren Ursachen, vorhersehbar oder unvorhergesehen, auf die SVV keinen Einfluss ausüben kann, aufgrund derer SVV jedoch nicht in der Lage ist, ihre Verpflichtungen zu erfüllen. SVV hat auch das Recht, sich auf höhere Gewalt zu berufen, wenn der Umstand, der die (weitere) Erfüllung des Vertrags verhindert, eintritt, nachdem SVV ihre Verpflichtung hätte erfüllen müssen.
3. SVV kann die Verpflichtungen aus dem Vertrag während des Zeitraums der höheren Gewalt aussetzen. Wenn dieser Zeitraum länger als zwei Monate dauert, ist jede der Parteien berechtigt, den Vertrag aufzulösen, ohne der anderen Partei Schadensersatz zu zahlen. 4. Hat die SVV
zum Zeitpunkt des Eintritts höherer Gewalt ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag inzwischen teilweise erfüllt oder kann sie erfüllen und hat der erfüllte oder zu erfüllende Teil einen eigenständigen Wert, so ist SVV berechtigt, den bereits erfüllten oder noch zu erfüllenden Teil gesondert in Rechnung zu stellen. Die Gegenpartei ist verpflichtet, diese Rechnung so zu bezahlen, als ob es eine separate Vereinbarung gäbe.

Artikel 6 Zahlungs- und Inkassokosten
1. Die Zahlung muss stets innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum in einer von der SVV anzugebenden Weise in der Währung erfolgen, in der die Rechnung ausgestellt wurde, sofern die SVV nichts anderes schriftlich angegeben hat. Die SVV ist berechtigt, periodisch zu fakturieren. 2. Wenn die Gegenpartei
eine Rechnung nicht rechtzeitig bezahlt, befindet sich die Gegenpartei kraft Gesetzes in Verzug. Die Gegenpartei schuldet dann Zinsen. Im Falle eines Verbraucherkaufs entsprechen die Zinsen den gesetzlichen Zinsen. In anderen Fällen schuldet die Gegenpartei Zinsen in Höhe von 1% pro Monat, es sei denn, die gesetzlichen Zinsen sind höher, in welchem Fall die gesetzlichen Zinsen fällig sind. Die Zinsen auf den fälligen Betrag werden ab dem Zeitpunkt, an dem sich die Gegenpartei in Verzug befindet, bis zum Zeitpunkt der Zahlung des vollen fälligen Betrags berechnet.
3. Die SVV hat das Recht, die von der Gegenpartei geleisteten Zahlungen zunächst zur Kostensenkung, dann zur Herabsetzung der fälligen Zinsen und schließlich zur Herabsetzung der Hauptforderung und der laufenden Zinsen verwenden zu lassen.
4. Die SVV kann, ohne dabei in Verzug zu geraten, ein Zahlungsangebot ablehnen, wenn die Gegenpartei eine andere Reihenfolge für die Zuteilung der Zahlung bestimmt. Die SVV kann die vollständige Rückzahlung der Hauptsumme verweigern, wenn die ausstehenden und laufenden Zinsen und Inkassokosten nicht ebenfalls bezahlt werden.
5. Einwendungen gegen den Rechnungsbetrag setzen die Zahlungsverpflichtung nicht aus. 6. Wenn die Gegenpartei
mit der (rechtzeitigen) Erfüllung ihrer Verpflichtungen in Verzug ist oder in Verzug ist, werden alle angemessenen Kosten für die außergerichtliche Zahlung von der Gegenpartei getragen. Die außergerichtlichen Kosten werden auf der Grundlage der damaligen niederländischen Inkassopraxis berechnet. Wenn SVV jedoch höhere Kosten für die Erhebung entstanden sind, die vernünftigerweise notwendig waren, sind die tatsächlich entstandenen Kosten erstattungsfähig. Alle entstandenen Gerichts- und Vollstreckungskosten werden ebenfalls von der Gegenpartei zurückgefordert. Die Gegenpartei schuldet auch Zinsen auf die fälligen Inkassokosten.

Artikel 7 Eigentumsvorbehalt
1. Alle von SVV im Rahmen des Vertrags gelieferten Waren bleiben Eigentum der SVV, bis die Gegenpartei alle Verpflichtungen aus dem/den mit SVV abgeschlossenen Vertrag(en) ordnungsgemäß erfüllt hat.
2. Von SVV gelieferte Waren, die gemäss Absatz 1 unter Eigentumsvorbehalt fallen, dürfen nicht weiterverkauft und niemals als Zahlungsmittel verwendet werden. Die Gegenpartei ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder anderweitig zu belasten.
3. Die Gegenpartei muss stets alles tun, was vernünftigerweise von ihr erwartet werden kann, um die Eigentumsrechte von svv zu schützen.
4. Wenn Dritte die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware pfänden oder Rechte daran begründen oder geltend machen wollen, ist die Gegenpartei verpflichtet, SVV unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.
5. Die Gegenpartei verpflichtet sich, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zu versichern und gegen Feuer-, Explosions- und Wasserschäden sowie gegen Diebstahl versichert zu halten und die Police dieser Versicherung SVV auf erstes Anfordern zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. Im Falle einer allfälligen Zahlung der Versicherung hat die SVV Anspruch auf diese Token. Soweit erforderlich, verpflichtet sich die Gegenpartei gegenüber SVV im Voraus, mit allem zusammenzuarbeiten, was sich in diesem Zusammenhang als notwendig oder wünschenswert erweisen könnte.
(6) Für den Fall, dass SVV ihre in diesem Artikel genannten Eigentumsrechte ausüben möchte, erteilt die Gegenpartei der SVV und den von der SVV zu benennenden Dritten im Voraus die bedingungslose und unwiderrufliche Erlaubnis, alle Orte, an denen sich das Eigentum von SVV befindet, zu betreten und diese Waren zurückzunehmen.

Artikel 8 Garantien, Forschung und Beschwerden
1. Die von SVV zu liefernden Waren entsprechen den üblichen Anforderungen und Standards, die zum Zeitpunkt der Lieferung vernünftigerweise festgelegt werden können und für die sie für den normalen Gebrauch in den Niederlanden bestimmt sind. Die in diesem Artikel erwähnte Garantie gilt für Waren, die zur Verwendung in den Niederlanden bestimmt sind. Im Falle einer Verwendung außerhalb der Niederlande muss die Gegenpartei selbst prüfen, ob die Verwendung für die Verwendung dort geeignet ist und ob sie die dafür festgelegten Bedingungen erfüllt. In diesem Fall kann die SVV andere Garantie- und andere Bedingungen in Bezug auf die zu liefernden Waren oder die auszuführenden Arbeiten festlegen.
(2) Die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Garantie gilt für einen Zeitraum von 30 Tagen nach Lieferung, es sei denn, die Art der gelieferten Waren schreibt etwas anderes vor oder die Parteien haben etwas anderes vereinbart. Bezieht sich die von der SVV gewährte Garantie auf einen Artikel, der von einem Dritten hergestellt wurde, beschränkt sich die Garantie auf diejenige, die der Hersteller des Artikels für ihn gewährt hat, sofern nicht anders angegeben. Nach Ablauf der Garantiezeit werden alle Kosten für Reparatur oder Ersatz, einschließlich Verwaltungs-, Versand- und Bereitstellungskosten, der Gegenpartei in Rechnung gestellt.
3. Jede Form der Garantie erlischt, wenn ein Mangel infolge oder infolge unsachgemäßer oder unsachgemäßer Verwendung oder Verwendung nach dem Ablaufdatum, unsachgemäßer Lagerung oder Wartung durch die Gegenpartei und / oder durch Dritte entstanden ist oder daraus resultiert, wenn die Gegenpartei oder Dritte ohne schriftliche Genehmigung von SVV Änderungen an dem Artikel vorgenommen oder versucht haben,  Ihm wurden andere Gegenstände beigefügt, die nicht angebracht werden müssen oder wenn sie in einer anderen als der vorgeschriebenen Weise verarbeitet oder verarbeitet wurden. Die Gegenpartei hat auch keinen Anspruch auf Gewährleistung, wenn der Mangel durch Umstände verursacht wird oder darauf zurückzuführen ist, auf die SVV keinen Einfluss hat, einschliesslich Wetterbedingungen (wie, aber nicht beschränkt auf extreme Regenfälle oder Temperaturen) usw.
4. Die Gegenpartei ist verpflichtet, die gelieferten Waren unverzüglich zu untersuchen (oder untersuchen zu lassen), sobald die Waren ihm zur Verfügung gestellt werden oder die entsprechenden Arbeiten ausgeführt wurden. Dabei hat die Gegenpartei zu prüfen, ob die Qualität und/oder Quantität der gelieferten Ware dem entspricht, was vereinbart wurde und den Anforderungen entspricht, die die Parteien diesbezüglich vereinbart haben. Allfällige Mängel sind SVV unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Der Bericht muss eine möglichst detaillierte Beschreibung des Mangels enthalten, damit SVV angemessen reagieren kann. Die Gegenpartei muss SVV Gelegenheit geben, eine Beschwerde zu untersuchen oder untersuchen zu lassen.
5. Wenn die Gegenpartei rechtzeitig reklamiert, setzt dies ihre Zahlungsverpflichtung nicht aus. In diesem Fall bleibt die Gegenpartei auch verpflichtet, die anderweitig bestellten Waren zu kaufen und zu bezahlen, es sei denn, es steht ihnen kein unabhängiger Wert zu.
6. Wird ein Mangel später angezeigt, hat die Gegenpartei keinen Anspruch mehr auf Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Schadenersatz, es sei denn, sich aus der Art der Sache oder den sonstigen Umständen des Falles ergibt sich eine längere Frist.
7. Wenn festgestellt wird, dass eine Sache mangelhaft ist und diesbezüglich rechtzeitig eine Reklamation eingereicht wurde, ersetzt die SVV die mangelhafte Sache innerhalb einer angemessenen Frist nach Erhalt oder, wenn eine Rückgabe nach vernünftigem Ermessen nicht möglich ist, schriftlich durch die Gegenpartei nach Wahl der SVV, ersetzt oder veranlasst die Reparatur oder zahlt der Gegenpartei dafür Ersatzentschädigung. Im Falle eines Ersatzes ist die Gegenpartei verpflichtet, die ersetzte Sache an SVV zurückzugeben und das Eigentum daran an SVV zu übertragen, sofern SVV nichts anderes angibt.
8. Wird festgestellt, dass eine Beschwerde unbegründet ist, so werden die dadurch entstandenen Kosten, einschließlich der Untersuchungskosten, seitens der SVV vollständig von der Gegenpartei getragen.

Artikel 9 Haftung
1. Sollte die SVV haften, ist diese Haftung auf das beschränkt, was in dieser Bestimmung geregelt ist. 2. SVV
haftet nicht für Schäden, gleich welcher Art, die dadurch verursacht werden, dass SVV falsche und / oder unvollständige Informationen annimmt, die von oder im Namen der Gegenpartei zur Verfügung gestellt werden.
3. Die SVV haftet nur für direkte Schäden.
4. Unter direktem Schaden versteht man ausschließlich:
– die angemessenen Kosten für die Ermittlung der Ursache und des Umfangs des Schadens, soweit sich die Feststellung auf einen Schaden im Sinne dieser Bedingungen bezieht;
– alle angemessenen Kosten, die entstehen, damit die mangelhafte Leistung von SVV dem Vertrag entspricht, soweit diese SVV zuzurechnen sind;
– angemessene Kosten zur Vermeidung oder Begrenzung von Schäden, sofern die Gegenpartei nachweist, dass diese Kosten zur Begrenzung des direkten Schadens im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen geführt haben.
5. Die SVV haftet niemals für indirekte Schäden, einschliesslich Folgeschäden, entgangenen Gewinn, entgangene Einsparungen und Schäden aufgrund von Geschäfts- oder sonstigen Stagnationen. Im Falle eines Verbraucherkaufs geht diese Beschränkung nicht über die nach Artikel 7:24 Absatz 2 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches zulässige Beschränkung.
6. Sollte SVV für einen Schaden haften, ist die Haftung von SVV auf maximal das Dreifache des Rechnungswertes der Bestellung beschränkt, mindestens jedoch auf den Teil der Bestellung, auf den sich die Haftung bezieht.
7. Die Haftung der SVV ist in jedem Fall immer auf die Höhe der Zahlung ihres Versicherers beschränkt.
8. Die in diesem Artikel enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn der Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der SVV oder ihrer leitenden Angestellten zurückzuführen ist.

Artikel 10 Verjährung
1. Entgegen den gesetzlichen Verjährungsfristen beträgt die Verjährungsfrist aller Ansprüche und Einreden gegen die SVV und die von der SVV an der Vertragsdurchführung beteiligten Dritten ein Jahr.
2. Absatz 1 gilt nicht für Rechtsansprüche und Einreden wegen Tatsachen, die die Behauptung rechtfertigen, dass der Liefergegenstand nicht vertragsgemäß wäre. Solche Ansprüche und Einreden verjähren nach Ablauf von zwei Jahren, nachdem die Gegenpartei die SVV von der Vertragswidrigkeit in Kenntnis gesetzt hat.

Artikel 11 Gefahrübergang
1. Das Risiko des Verlusts, der Beschädigung oder der Wertminderung geht in dem Moment auf die Gegenpartei über, in dem die Waren in die Kontrolle der Gegenpartei gebracht werden.

Artikel 12 Freistellung
1. Die Gegenpartei stellt die SVV von allen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Vertrages einen Schaden erleiden und dessen Ursache anderen Parteien als SVV zuzurechnen ist. 2. Sollte die SVV
aus diesem Grund von Dritten haftbar gemacht werden, ist die Gegenpartei verpflichtet, SVV sowohl ausserhalb als auch vor Gericht zu unterstützen und unverzüglich alles zu tun, was von ihr in diesem Fall erwartet werden kann. Wenn die Gegenpartei keine angemessenen Massnahmen ergreift, ist die SVV berechtigt, dies ohne Inverzugsetzung selbst zu tun. Alle Kosten und Schäden seitens der SVV und Dritter, die sich daraus ergeben, gehen vollständig zu Lasten und auf Gefahr der Gegenpartei.

Artikel 13 Geistiges Eigentum
1. Die SVV behält sich die Rechte und Befugnisse vor, die ihr auf der Grundlage des Urheberrechtsgesetzes und anderer geistiger Gesetze und Vorschriften zustehen. Die SVV hat das Recht, die durch die Ausführung eines Vertrages auf ihrer Seite gewonnenen Erkenntnisse für andere Zwecke zu verwenden, sofern keine streng vertraulichen Informationen der Gegenpartei Dritten zur Kenntnis gebracht werden.

Artikel 14 Anwendbares Recht und Streitigkeiten
1. Alle Rechtsbeziehungen, an denen SVV beteiligt ist, unterliegen ausschliesslich niederländischem Recht, auch wenn eine Verpflichtung ganz oder teilweise im Ausland erfüllt wird oder wenn die am Rechtsverhältnis beteiligte Partei dort ihren Wohnsitz hat. Die Anwendbarkeit des Wiener Kaufrechts ist ausgeschlossen.
2. Die Parteien werden erst dann Berufung einlegen, wenn sie alle Anstrengungen unternommen haben, um eine Streitigkeit einvernehmlich beizulegen.

Artikel 15 Lage und Änderung der Bedingungen
1. Diese Bedingungen können jederzeit beim SVV durch eine schriftliche Anfrage an Studio Volken de Vlas, Zuidlaarderweg 30, 9756 TM in Glimmen, oder per E-Mail an info@volkendevlas.nl 2 angefordert werden
. Es gilt immer die neueste oder die zum Zeitpunkt der Begründung des Rechtsverhältnisses mit der SVV gültige Fassung.
3. Bei Übersetzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist immer der niederländische Originaltext der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für deren Auslegung maßgebend.

Groningen, 20. November 2022.